FernUSG-Abschaffung: Was der neue Gesetzentwurf für deine Online-Kurse bedeutet
Stand: September 2026
Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), ja, genau das Gesetz, wegen dem sich alle Online-Kurs-Anbieter seit einigen Jahren mit der ZFU herumschlagen, soll komplett abgeschafft werden.
Kein Reförmchen. Keine Anpassung einzelner Paragrafen. Ganz weg!
Klingt erst mal nach Aufatmen. Aber bevor du jetzt deine ZFU-Zulassung in die Tonne wirfst: Ich habe mir den Gesetzentwurf angeschaut und sage dir, was wirklich Sache ist und was du jetzt nicht tun solltest, nur weil von „Abgeschafung“ die Rede ist.
Inhaltsverzeichnis
FernUSG-Abschaffung: Die Gründe für den Kurswechsel
Das zuständige Bundesministerium hat am 17. August 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt, der das FernUSG in seiner jetzigen Form komplett streicht.
Die Begründung:
Das Gesetz stammt aus dem Jahr 1977, aus einer Zeit ohne Online-Kurse, ohne Selbstlernplattformen, ohne all das, was du und ich täglich machen.
Die Zulassungspflicht durch die ZFU gilt inzwischen als unverhältnismässiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, und viele Schutzvorschriften aus dem FernUSG sind durchs allgemeine Verbraucherrecht ohnehin längst abgedeckt.
Sogar der Normenkontrollrat, das Gremium, das die Bundesregierung zum Bürokratieabbau berät, hatte im November 2025 ausdrücklich die komplette Abschaffung gefordert.
Das ist also kein Schnellschuss, sondern hat sich schon länger angekündigt.
Was steht im Gesetzentwurf zur FernUSG-Abschaffung?
Das steht im Referentenentwurf, dass das zuständige Bundesministerium am 17. August 2026 vorgelegt hat, der das FernUSG in seiner jetzigen Form komplett streicht. Konkret ist Folgendes geplant:
- Die §§ 1–26 FernUSG fallen weg, also das komplette Anzeige- und Zulassungsverfahren, die Formvorschriften und die speziellen Widerrufs- und Kündigungsregeln.
- Statt der Zulassung gibt es eine Übergangszeit vom 1. Juli 2027 bis 30. Juni 2028. Anbieter können in dieser Zeit bei der ZFU noch eine Bescheinigung beantragen, wenn andere Vorschriften einen Nachweis der alten Zulassung verlangen, etwa auf Landesebene, für Prüfungsbefreiungen oder Fortbildungsanerkennungen.
- Wer vor dem 1. Juli 2027 bereits zugelassen ist, behält diese Zulassung zunächst.
- Zum 30. Juni 2028 tritt das gesamte FernUSG endgültig außer Kraft.
- Parallel wird das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) angepasst, damit Fernlehrgänge auch ohne ZFU-Zulassung förderfähig bleiben. Dafür kommen neue Anforderungen an Präsenzanteile und Leistungskontrollen.
Ab wann gilt die FernUSG-Abschaffung wirklich?
Und jetzt kommt der Teil, den die meisten Schlagzeilen unterschlagen.
Bisher handelt es sich nur um einen Referentenentwurf.
Also um einen Vorschlag aus dem Ministerium, noch kein Kabinettsbeschluss, geschweige denn um ein verabschiedetes Gesetz.
Bis daraus geltendes Recht wird, braucht es noch:
- den Beschluss durch das Bundeskabinett,
- drei Lesungen im Bundestag inklusive Ausschussberatungen,
- die Zustimmung beziehungsweise Anhörung des Bundesrats,
- Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Auf jeder dieser Stufen kann sich am Text noch etwas ändern. Fristen, Details, vielleicht sogar Teile der Übergangsregelung.
Das geplante Inkrafttreten zum 1. Juli 2027 ist damit ein Ziel, keine Garantie.
Was bedeutet das für dich? Bis dahin gilt das alte Recht
Das ist der Punkt, an dem ich als Anwältin ganz klar werde:
Solange das FernUSG nicht offiziell aufgehoben ist, gilt es unverändert weiter.
Wenn du also entgeltliche Kurse, Coachings oder Mitgliederbereiche anbietest, bei denen Lehrende und Teilnehmende überwiegend räumlich getrennt sind und es eine Erfolgskontrolle gibt, heißt das für dich:
- Fällt dein Angebot unter die FernUSG-Definition, brauchst du nach wie vor eine ZFU-Zulassung. Sonst ist der Vertrag mit deinen Teilnehmenden nichtig. Die Folgen: Rückzahlungsansprüche, keine durchsetzbaren Zahlungsforderungen deinerseits und im schlimmsten Fall wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
- Gib eine bestehende Zulassung nicht vorschnell auf, nur weil in den Medien „FernUSG wird abgeschafft" steht. Die alte Rechtslage bleibt mindestens bis zum 1. Juli 2027 unverändert, in Teilen sogar bis 2028.
- Neue Angebote, die du jetzt launchst, musst du weiterhin genauso sorgfältig gegen das FernUSG prüfen wie bisher. Am geltenden Recht ändert der Entwurf aktuell nichts.
- Bestehende Verträge beurteilst du weiter nach dem geltenden Recht, nicht nach dem, was vielleicht 2027 kommt.
Praxis Tipp:
Ich erlebe täglich, was passiert, wenn ein Vertrag wegen fehlender ZFU-Zulassung nichtig ist. Teilnehmende fordern die komplette Kursgebühr zurück, offene Raten kannst du nicht mehr durchsetzen, und das oft Jahre später. Genau deshalb ist ein Gesetzentwurf kein Grund, jetzt etwas zu ändern. Er ist höchstens ein Grund, sich zu freuen.
Deine Checkliste zur FernUSG-Abschaffung
- Prüfen: Fällt dein Angebot mit entgeltlicher Wissensvermittlung, räumlicher Trennung und Lernerfolgskontrolle überhaupt unter das FernUSG?
- Launches weiter absichern: Neue Kurse und Programme genauso prüfen wie bisher.
- Verträge nach altem Recht beurteilen: Für laufende Verträge zählt die heutige Rechtslage.
- Verfahren beobachten: Erst ab dem Kabinettsbeschluss wird es wirklich konkret.
Fazit: Gute Nachricht für morgen, kein Freifahrtschein für heute
Die geplante FernUSG-Abschaffung nimmt der Online-Bildungsbranche mittelfristig eine echte Bürokratielast. Das ist eine gute Entwicklung.
Nur ändert ein Referentenentwurf eben noch gar nichts an deiner heutigen Rechtslage. Wer jetzt handelt, als wäre das Gesetz schon weg, riskiert nichtige Verträge, und zwar in vollem Umfang.
Ich werde die Entwicklungen für dich weiterhin beobachten und dich auf dem Laufenden halten, sobald sich am Verfahren etwas Konkretes tut.
Du bist dir nicht sicher, ob dein Angebot betroffen ist?
Genau für die Frage „Fällt mein Kurs oder Coaching überhaupt unter das FernUSG? Brauche ich eine ZFU-Zulassung? Was passiert ohne?“ habe ich dir meinen Guide gemacht. Schau ihn dir an, bevor du dein nächstes Angebot launchst. Es lohnt sich immer noch.
Und wenn du dein Online-Business insgesamt rechtssicher aufstellen willst, nicht nur beim FernUSG: In meinem Onlinekurs Total Legal gehe ich mit dir Schritt für Schritt durch alle rechtlichen Themen deines Business.


