Die Begriffe ZFU (Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht) und FernUSG (Fernunterrichtsschutzgesetz) sind in der Coaching- und Online-Business-Szene seit einiger Zeit ein heiß diskutiertes Thema.
Vielleicht hast du in den letzten Monaten auch von Unsicherheiten und hitzigen Diskussionen gehört. Doch was steckt wirklich dahinter? Und was bedeutet das für dich als Coach, Berater oder Anbieter von Online-Kursen?
In diesem Artikel erfährst du, was es mit ZFU und FernUSG auf sich hat und wie du dein Angebot rechtlich sicher aufstellst – ohne Angst vor der nächsten Abmahnwelle!
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Inhaltsverzeichnis
Was ist die ZFU und was regelt das FernUSG?
Starten wir mit den Basics: Was genau sind ZFU und FernUSG, und warum solltest du sie als Online-Coach kennen?
Die ZFU – Deine staatliche Prüfinstanz für Fernunterricht
Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) ist eine staatliche Behörde, die dafür sorgt, dass im Bereich des Fernunterrichts in Deutschland bestimmte Standards eingehalten werden. Ihr Ziel ist es, den Verbraucherschutz zu gewährleisten und die Qualität von Bildungsangeboten sicherzustellen.
Die ZFU ist zuständig für:
- Zulassung und Registrierung von Fernunterrichtsanbietern
- Überprüfung der Lerninhalte und -materialien
- Kontrolle der Vertragsbedingungen und Gebühren
- Überwachung der Unterrichtsqualität
- Durchführung von Beschwerdeverfahren
Das FernUSG – Gesetzliche Regeln für Fernunterricht
Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) legt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Fernlehrgänge und E-Learning-Angebote fest. Es dient dem Schutz der Teilnehmer und sorgt dafür, dass nur hochwertige und seriöse Bildungsangebote auf den Markt kommen.
Durch das Gesetz wird definiert, welche Voraussetzungen ein Fernlehrgang erfüllen muss, um als Fernunterricht anerkannt zu werden. Dazu gehört beispielsweise eine Zertifizierung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).
Das Gesetz gilt für alle Kurse, die:
- Gegen Bezahlung angeboten werden
- Wissen oder Fähigkeiten vermitteln
- Überwiegend ortsunabhängig durchgeführt werden und
- Den Lernerfolg überwachen (z. B. durch Tests oder Feedback).
Welche Programme brauchen eine Zertifizierung?
Sind alle Bedingungen, die das Gesetz verlangt, erfüllt, brauchst du eine Zertifizierung durch die ZFU.
Hier ein paar Beispiele für Angebote, die unter das FernUSG fallen können:
- Onlinekurs mit wöchentlichen/monatlichen Q&A-Calls, die aufgezeichnet werden
- Live-Workshop mit Zugang zur Aufzeichnung
- 1:1-Coaching inklusive Video-Bibliothek
- 1:1-Coaching mit Aufzeichnung der Sessions
- E-Book mit Q&A-Call
Warum das Urteil des OLG Celle 2023 für Aufruhr sorgte
Im Jahr 2023 sorgte ein Urteil des OLG Celle für einen Aufschrei in der Coaching-Branche. In diesem Urteil wurde zum ersten Mal festgestellt, dass das FernUSG nicht nur auf Verbraucher (B2C), sondern auch auf Geschäftskunden (B2B) anwendbar sein könnte, was so komplett neu wäre.
Dieses Urteil hätte zur Konsequenz, dass rund 80% der Online-Angebote im B2B-Bereich unter die Zertifizierungspflicht fallen würden, was so aber kein Coach eingeplant hat. Auch hätte es zur Konsequenz, dass wenn eine Zertifizierung nicht vorliegt, Verträge für nichtig erklärt werden können und Kunden möglicherweise ihr Geld zurückverlangen könnten.
Das Urteil aus Celle war jedoch nicht rechtskräftig im Sinne einer höchstrichterlichen Klärung. Es blieb lange offen, wie sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu dieser Auslegung positionieren würde.
Neueste Entwicklungen in 2025: Zwei BGH-Urteile bringen etwas Klarheit
Im Jahr 2025 hat der BGH in zwei Grundsatzurteilen (III ZR 109/24 und III ZR 173/24) entschieden, dass das FernUSG grundsätzlich auch im B2B-Bereich Anwendung findet, sofern die Merkmale eines Fernunterrichts erfüllt sind, insbesondere:
- Räumliche Trennung (auch bei Online-Formaten gegeben)
- Lernerfolgskontrolle (z. B. durch Hausaufgaben, Q&As, Betreuung via Facebook/Zoom/E-Mail)
- Vertraglicher Fokus auf Wissenserwerb, nicht nur auf individueller Beratung.
Und vor allem:
- Der BGH lehnt eine Einschränkung rein auf Verbraucher (§ 13 BGB) klar ab.
- Auch Unternehmer gelten als „Teilnehmer“ im Sinne des FernUSG, wenn sie ein Coaching mit den oben genannten Kriterien buchen.
Das bedeutet nun, dass auch reine B2B-Coachings zulassungspflichtiger Fernunterricht sein können. Und wenn keine ZFU-Zulassung vorliegt, dass dann der Vertrag nichtig ist. Die Rückzahlungspflicht ist hierbei inklusive, auch bei erfolgter Leistung.
Diese Rechtsprechung des BGH bestätigt und erweitert die Linie des OLG Celle und bringt nun höchstrichterliche Klarheit.
Ist der ganze Hype um das Thema nun berechtigt?
Ja! Mehr denn je. Denn die BGH-Urteile machen klar:
- FernUSG greift auch im B2B-Bereich, wenn der Vertragsinhalt darauf ausgelegt ist, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.
- Coaching-Programme mit Online-Videos, Calls, Q&A-Sessions usw. sind typischerweise Fernunterricht.
- Die Zielgruppe allein (B2B) schützt nicht mehr vor der Anwendung des FernUSG.
Was bedeutet das für dich als Coach und Online-Unternehmer für 2026 konkret?
Es gibt derzeit politische Bestrebungen, das FernUSG vollständig abzuschaffen. Der Nationale Normenkontrollrat hat bereits empfohlen, das Gesetz zu streichen. Würde das umgesetzt, hätte das weitreichende Folgen, denn die Pflicht zur ZFU-Zulassung würde wegfallen.
Aber wichtig ist, die aktuelle Lage realistisch einzuschätzen.
Noch ist keine Entscheidung getroffen. Selbst wenn der Gesetzgeber diesen Weg weitergeht, wird eine Änderung frühestens Mitte oder Ende 2026 in Kraft treten.
Bis dahin gilt das FernUSG uneingeschränkt weiter. Das bedeutet: Alle bestehenden Angebote, laufenden Verträge und neuen Produkte müssen bis zum tatsächlichen Inkrafttreten vollständig FernUSG-konform sein.
Daher mein Tipp: Jetzt handeln, bevor du verklagt wirst!
Überprüfe daher dein Angebot mit meinem Guide “(R)echtEasy – Rechtliche Klarheit zu FernUSG & ZFU” um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.


