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Nur noch wenige Tage bis Heiligabend und das Weihnachtsgeschäft geht so langsam in seine heiße Phase.
Für viele Unternehmer:innen und Onlineshop-Betreiber:innen ist diese Zeit die umsatzstärkste Phase des Jahres. Doch gerade in der Weihnachtszeit lauern rechtliche Stolperfallen im E-Commerce, die schnell teuer und unangenehm werden können. Damit dein Onlineshop rechtssicher bleibt und du Probleme wie Abmahnungen oder Wettbewerbsverstöße vermeidest, gebe ich dir wichtige Rechtstipps für das Weihnachtsgeschäft in der Schweiz.
Inhaltsverzeichnis
Geschäftliche Geschenke: Die Grenze zur Korruption ist schmaler als du denkst
Bei Geschenken im geschäftlichen Umfeld ist die Grenze zum Korruptionstatbestand leider schmaler als du glaubst und kann schnell zu rechtlichen Problemen führen. Ein Großteil der Korruptionsdelikte wird daher auch unwissentlich begangen, was jedoch strafrechtliche Konsequenzen haben kann. Denn es drohen hohe Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen, die nicht nur teuer, sondern auch äußerst unangenehm sind.
Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen:
- Bestechung und Vorteilsgewährung von Amtsträgern
- Bestechung und Vorteilsgewährung von Privaten
Um sich strafbar zu machen, genügt es nicht, jemanden aktiv zu bestechen. Auch die passive Annahme von Geschenken kann strafbar sein – sowohl für Amtsträger als auch für Privatpersonen.
Auf Unternehmensseite gibt es häufig klare Richtlinien und interne Anweisungen, die den Umgang mit Geschenken regeln. In besonders strengen Fällen wird die Annahme von Geschenken gänzlich untersagt, um jedes Risiko auszuschließen.
Als grobe Faustregel kannst du dir merken: Geschenke mit einem Wert von mehr als CHF 250 sollten weder verteilt noch angenommen werden. Diese Grenze wird oft als unkritisch angesehen, ist aber im Einzelfall vom Fall abhängig. Geldgeschenke sollten grundsätzlich vermieden werden, da sie als besonders heikel gelten und oft direkt als Bestechung interpretiert werden können.
Rückgabe von Weihnachtsgeschenken: Was du als Onlinehändler wissen musst
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Der Umtausch oder die Rückgabe von Weihnachtsgeschenken wird von vielen Konsument:innen oft als selbstverständlich angesehen. Doch gerade in der Schweiz gelten andere rechtliche Regelungen als in der EU.
In der Schweiz gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Umtausch oder Rückgabe für fehlerfreie Ware.
Viele größere Einzelhändler zeigen sich nach Weihnachten jedoch aus Gründen der Kundenzufriedenheit kulant. Als Betreiber:in eines Onlineshops liegt die Entscheidung bei dir, ob du ungeliebte Geschenke zurücknehmen oder umtauschen möchten.
Falls du dich dafür entscheidest, einen vorübergehenden Umtausch anzubieten, kannst du die Bedingungen dafür selbst festlegen. Diese sollten transparent und klar kommuniziert werden, um Missverständnisse zu vermeiden.
Anders sieht es jedoch bei Garantiefällen aus. Weist die gekaufte Ware einen Mangel auf, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften. Wenn Kund:innen eine sofortige Mängelrüge einreichen, bist du als Händler:in verpflichtet, die Ware entweder zu reparieren oder gegen ein fehlerfreies Exemplar umzutauschen. Nur bei schwerwiegenden Mängeln – und falls dies nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeschlossen wurde – bist du verpflichtet, die Ware zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten.
Irreführende Werbung: Welche Fehler du vermeiden musst
Werbemaßnahmen im geschäftlichen Umfeld unterliegen einigen Vorschriften. Dazu gehört auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), dessen Art. 2 folgendes besagt:
“Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.”
Aber was genau bedeutet das für deinen Onlineshop oder deine Werbekampagnen?
Konsument:innen dürfen durch Werbemaßnahmen nicht in die Irre geführt werden. Das bedeutet: Falsche oder missverständliche Angaben zu Produkten, Dienstleistungen oder deren Verfügbarkeit sind nicht erlaubt. Selbst die Verwendung von korrekten Informationen, die eine falsche Vorstellung über das Produkt oder Dienstleistung hinterlassen, sind nicht gestattet. Der Konsument soll vielmehr von einer solchen Irreführung geschützt werden. Ein Verstoß gegen das UWG kann daher nicht nur Schadensersatz zur Folge haben, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Ein Gerichtsurteil aus Deutschland zeigt, wie ernst die Konsequenzen sein können. Es urteilte, dass Online-Händler mit falschen Angaben über die Warenverfügbarkeit und durch die Tatsache, dass nicht mehr lieferbare Ware online beworben wurde, gegen Wettbewerbsrecht verstießen. Und nicht nur das, sondern es führte Verbraucher auch in die Irre.
Besonders Formulierungen wie „Nur noch XY Stück auf Lager“ oder „Nur noch wenige Artikel vorhanden“ können kritisch sein, wenn sie nicht den tatsächlichen Verfügbarkeiten entsprechen. Solche Angaben, die oft durch visuelle Elemente wie rote Schrift oder Countdown-Timer hervorgehoben werden, setzen Konsument:innen unter Druck, eine Kaufentscheidung zu treffen. Wenn sich solche Aussagen als falsch herausstellen, gilt dies als wettbewerbswidrig und unzulässig.
Eine ähnliche Auslegung solcher Bezeichnungen in Onlineshops könnte auch nach den schweizerischen Vorgaben angenommen werden.
Transparente Preisgestaltung: Das musst du beachten
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Als Onlineshop-Betreiber:in hast du bei der Preisgestaltung grundsätzlich freie Hand. Es steht dir frei, Aktionen und Rabatte anzubieten, insbesondere zu besonderen Anlässen wie Weihnachten. Allerdings müssen die Preise, die du in deinem Shop ausweisen, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
In der Schweiz gilt für den B2C-Bereich die Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV), die genau regelt, wie die Preise bekanntzugeben sind und was im Preis enthalten sein muss. Für Waren ist der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken (CHF) inklusive aller nicht frei wählbarer Zuschläge jeglicher Art anzugeben. Für messbare Waren ist der Grundpreis anzugeben.
Damit ist zum Beispiel der Preis pro Liter, Kilogramm oder Meter gemeint. Darüber hinaus müssen neben dem Preis auch alle weiteren für den Preis relevanten Informationen leicht sichtbar und gut lesbar unmittelbar neben der abgebildeten Ware angegeben werden. Nicht frei wählbare Zuschläge sind in den Preis einzurechnen, weil sie mit dem Kauf der Sache zwingend einhergehen und nicht weggelassen werden können. Dazu zählen beispielsweise die Mehrwertsteuer oder die Recyclinggebühren für Elektrogeräte.
Die Versandkosten dürfen allerdings separat ausgewiesen werden, weil die Kosten häufig je nach Bestellumfang bzw. Lieferort variieren können. Diese sollten jedoch ebenfalls leicht sichtbar und gut lesbar angeben werden, beispielsweise mit einem Hinweis beim Preis wie “zzgl. Versandkosten“.
Garantierte Lieferung vor Weihnachten: Das darfst du bei Lieferfristen sagen
Bei der Angabe von Lieferfristen in deinem Onlineshop solltest du vorsichtig sein. Zu kurze oder unrealistische Lieferzeiten, mit denen du nur Kund:innen anlocken möchtest, können gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen. Dies wäre ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, das rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Wenn eine Ware nicht innerhalb der zugesicherten Frist geliefert wird, kommst du als Verkäufer in Lieferverzug. Das hat mehrere Konsequenzen:
- Kund:innen haben das Recht, die Ware nicht mehr anzunehmen.
- Kund:innen können Schadenersatz für entstandene Unannehmlichkeiten oder Mehrkosten fordern.
Von diesem Recht können Kund:innen vor allem Gebrauch machen, wenn eine Lieferung, die für Weihnachten zugesichert oder sogar garantiert wurde, nicht rechtzeitig ankommt.
Um solche Konflikte zu vermeiden, solltest du als Händler vorsichtig mit festen Lieferzusagen sein. Verzichte nach Möglichkeit auf garantierte Liefertermine, besonders in der stressigen Weihnachtszeit. Stattdessen kannst du eine Tendenz angeben, ob die bestellte Ware noch vor Weihnachten eintreffen könnte oder nicht.
Rechtlich sicher verkaufen in der Weihnachtszeit
Als Online-Händler musst du dir auch in der Weihnachtszeit keine Sorgen machen, wenn du darauf achtest, rechtlich sicher zu handeln.
Achte auf eine klare Kommunikation, transparente Preise und einen angemessenen Umgang mit Kundenerwartungen. So bleibst du nicht nur rechtlich sicher, sondern sorgst auch für zufriedene Kund:innen und ein erfolgreiches Weihnachtsgeschäft 🎄🎁
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Hallo, ich bin Agi Wee,
Rechtsanwältin, Hobby-Fotografin, Leseratte, Klavierspielerin, Tee-Liebhaberin, Yogi und Reise-Lover. Ein Tag ohne Lächeln ist ein verlorener Tag; ein Lächeln kostet nichts, also schenke es jedem, der dir begegnet.
Recht und Gesetz können kompliziert und unverständlich erscheinen – ich möchte helfen endlich Licht ins Dunkel zu bringen und zeige Dir, dass rechtliche Themen auch spannend und einfach sein können. Mein Ziel ist es, dass Selbstständige und Unternehmer/innen die Hintergründe rechtlicher Voraussetzungen verstehen und diese mit Leichtigkeit umsetzen können.